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Aktuelle detaillierte Übersicht der Regeln in Niedersachsen
Aktuelle detaillierte Übersicht der Regeln in Niedersachsen
In Niedersachsen gilt seit dem 25. Mai 2022 eine aktualisierte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen (s. wichtige Links). Diese ist voraussichtlich bis zum 22. Juni 2022 in Kraft.
Seit dem 03. April 2022 gelten mit Ausnahme des öffentlichen Nahverkehrs sowie im Flugverkehr keine Einschränkungen mehr. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Im öffentlichen Nahverkehr sowie im Flugverkehr gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bzw. einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
In Gaststätten, Geschäften oder generell in Betrieben und Einrichtungen sowie bei Veranstaltungen kann im Rahmen des Hausrechts auch weiterhin eine Maskenpflicht oder/und eine Testpflicht bzw. die Anwendung von 3G oder 2G bis hin zu 2Gplus vorgesehen werden. Es wird empfohlen, sich vor dem Besuch über die geltenden Regelungen zu informieren.
Vorschriften der Landesregierung: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
FAQ der Landesregierung zu den Lockerungen: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-185463.html
Zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung: 0511 120-6000
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die amtlichen Info-Dienste für das Bundesland. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Nach der am 20. März aktualisierten Bundeseinreiseverordnung müssen Personen, die mindestens zwölf Jahre alt sind, bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Test-/Genesenen-/Impfnachweis mit sich führen. Als Testnachweis gelten PCR, LAMP, TMA und Antigentests. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Nachweispflicht befreit. Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt derzeit jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.
Seit dem 20.03.2022 muss der Test-, Impf- oder Genesenennachweis grundsätzlich den im Infektionsschutzgesetz § 22a Absatz 1,2 und 3 dargelegten Kriterien entsprechen. Für digitale COVID-Zertifikate der EU stellt die Coronavirus-Einreiseverordnung in § 2 klar, dass diese ebenfalls als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten.
Anmeldung:
Personen, die aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet einreisen oder sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise dort aufgehalten haben, müssen sich unter www.einreiseanmeldung.de anmelden (digitale Einreiseanmeldung). Ausnahmen von der Anmeldepflicht sind hier zu finden.
Testung bei Einreise:
Ungeimpfte Personen benötigen bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland immer eine zusätzliche negative Testung.
Bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet darf ein anerkannter Test höchstens 48 Stunden alt sein. Geimpfte und Genesene sowie Kinder unter zwölf Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet darf ein anerkannter Test ebenfalls höchstens 48 Stunden alt sein. Die Testpflicht gilt auch für Geimpfte und Genesene. Kinder unter zwölf Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Die Einstufung als Hochrisikogebiet erfolgt nur noch für solche Gebiete, in denen eine hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung von Varianten mit im Vergleich zur Omikron-Variante höheren Virulenz, also krankmachenden Eigenschaften besteht.
Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den grenzüberschreitenden Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.
Für Passagiere im Flugverkehr, die an einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, gilt die 3G-Nachweispflicht nach der Coronavirus-Einreiseverordnung.
Quarantäne:
Einreise aus Hochrisikogebiet: Zehn Tage für Ungeimpfte, Verkürzung ist ab fünftem Tag mit negativem Test möglich. Bei Vorlage eines Nachweises ist für Genesene und vollständig Geimpfte keine Quarantäne erforderlich. Bei Personen zwischen sechs und zwölf Jahren endet die Quarantäne nach fünf Tagen oder bei Vorlage eines Testergebnisses auch früher. Kinder unter sechs Jahren sind von der Quarantänepflicht ausgenommen.
Einreise aus Virusvariantengebiet: 14 Tage, ein PCR-Test ist auch für vollständig Geimpfte und Genesene erforderlich. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden alt sein. Ein "Freitesten" während der Quarantäne ist nicht möglich. Die Verkürzung ist möglich, wenn das Virusvariantengebiet während der Quarantänezeit heruntergestuft wird. Dann gelten die Quarantänebedingungen für die Einreise aus einem Hochrisikogebiet.
Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete
Bei Treffen im privaten und öffentlichen Raum bestehen keine Kontaktbeschränkungen mehr.
Seit dem 03. April 2022 entfallen in Niedersachsen die Abstandsregelungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel.
Allgemeine Empfehlungen:
- Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, wo es möglich ist.
Seit dem 03. April 2022 entfallen in Niedersachsen die Hygieneregelungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel.
Allgemeine Empfehlungen:
- Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen.
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften.
Geöffnet.
Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Gestattet.
Religiös-kultische Veranstaltungen dürfen ohne Einschränkungen durchgeführt werden. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Einrichtungen können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet/Gestattet.
Der Fitness und Breitensport ist ohne Einschränkungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel zulässig. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe und Einrichtungen können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Körpernahe Dienstleistungen, Solarien, Kosmetikstudios, Tattoostudios, Thermen, Saunen und ähnliche Einrichtungen dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Geschäfte, Betriebe und Einrichtungen können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Gestattet.
Für private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wie private Hochzeits-, Geburtstags- oder sonstige Familienfeiern sind ohne Einschränkungen zulässig. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Geöffnet.
Restaurants, Cafés, Gaststätten und ähnliche gastronomische Betriebe dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Gaststätten können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Biergärten und ähnliche außengastronomische Betriebe dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Gaststätten können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Bars, Pubs, Kneipen und ähnliche gastronomische Betriebe dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Discotheken, Clubs und ähnliche Betriebe dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Hotels, Pensionen und Jugendherbergen dürfen ohne Einschränkungen öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen ohne Einschränkungen vermietet werden. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Vermieter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Privatunterkünfte dürfen ohne Einschränkungen vermietet werden. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Vermieter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Camping- und Wohnmobilstellplätze dürfen ohne Einschränkungen öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Eingeschränkt geöffnet.
FFP2-Maske (Ab 14 Jahren) in Verkehrsmitteln des Personenverkehrs (z.B. Bus, Bahn, Züge, Taxi, Fähren, Flugzeug etc.) verpflichtend.
Personen von 6 bis 14 Jahren sind verpflichtet eine medizinische Mund-Nasen-bedeckung tragen; Kinder von 0 bis 5 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
Eingeschränkt.
Im öffentlichen Nahverkehr sowie im Flugverkehr gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bzw. einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
Im öffentlichen Nahverkehr gilt:
FFP2-Maske (ab 14 Jahren) beim Betreten und im Fahrzeug verpflichtend; Personen von 6 bis 14 Jahren sind verpflichtet eine medizinische Mund-Nasen-bedeckung tragen; Kinder von 0 bis 5 Jahren sind von der Maskenpflicht befreit.
Zulässig.
Busreisen sind ohne Einschränkungen zulässig. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe und Veranstalter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Airports dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
In Flugzeugen auf innerdeutschen Verbindungen gilt jedoch weiterhin eine Maskenpflicht.
Die Beförderung mit dem Flugzeug bei Reisen außerhalb Deutschlands oder bei der Einreise aus dem Ausland in die Bundesrepublik verlangt nach einem Test-/Genesenen-/Impfnachweis (3G-Regel). Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
Zulässig.
Veranstaltungen im Kultur-, Sport oder Freizeitbereich sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht.
Veranstalter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Zulässig.
Öffentliche Messen und Kongresse sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht.
Veranstalter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Zulässig.
Tagungen und Meetings sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht.
Veranstalter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Zulässig.
Veranstaltungen im Kleinkunst- und Kulturbereich sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht.
Veranstalter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Freizeitaktivitäten unter freiem Himmel dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Zulässig.
Geführte Touren und Aktivitäten in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel sind ohne Einschränkungen zulässig. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Veranstalter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Freibäder dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Freizeitbäder dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Zoos, Tierparks und Botanische Gärten dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Freizeitparks dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Theater- und Opernhäuser dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen.
Veranstaltungen in Theatern und Opern sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht.
Betriebe und Veranstalter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Museen und Ausstellungen dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen.
Veranstaltungen in Museen sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht.
Betriebe und Veranstalter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Geöffnet.
Kinos dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen.
Veranstaltungen in Kinos sind ohne Einschränkungen der Personenanzahl oder besonderen Zugangsvoraussetzungen erlaubt. Es gilt keine allgemeine Maskenpflicht.
Betriebe und Veranstalter können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Die Regeln können sich je Bundesland unterscheiden.
Schleswig-Holstein