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Geöffnet.
Freizeitbäder dürfen ohne Einschränkungen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gelten weder Masken- noch Testpflichten.
Betriebe können nach Hausrecht Zugangsbeschränkungen, wie eine Maskenpflicht und/oder 3G-, 2G- oder 2Gplus-Regelungen einsetzen.
Die Regeln können sich je Bundesland unterscheiden.
Schleswig-Holstein